Der umstrittene Anbau wurde unter dem Titel der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG bewilligt. Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2015 stellt die Bewilligung von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar, handelt es sich doch bei Art. 16 ff. RPG um eine bundesrechtlich geregelte Materie, die einen engen Bezug zum Natur- und Landschaftsschutz aufweist.12 Weiter stellt auch das Erteilen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG eine Bundesaufgabe in diesem Sinne dar. Entsprechend besteht hier ein Beschwerderecht gesamtschweizerisch tätiger Organisationen (Art. 12 NHG).