Auch dieses Ausnahmegesuch fehlt im vorliegenden Fall. Schliesslich war die Publikation mangelhaft, da die danach mittels Ausnahme nach Art. 24b RPG bewilligte lohnunternehmerische Tätigkeit im Publikationstext nicht erwähnt und die dafür benötigte Ausnahmebewilligung entgegen der Vorgabe von Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD in der Veröffentlichung nicht ausdrücklich aufgeführt wurde. Das vorinstanzliche Baubewilligungsverfahren erweist sich damit als mangelhaft.