Dieses Vorgehen stellt – wie dies die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen – eine Verletzung der massgebenden Verfahrensvorschriften dar. So setzt jede Bewilligung grundsätzlich ein entsprechendes Baugesuch voraus. Dieses fehlte vorliegend hinsichtlich des bestehenden Lohnunternehmens des Beschwerdegegners, weshalb das AGR dieses nicht hätte beurteilen und bewilligen dürfen. Da diese zonenfremde Tätigkeit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordert, ist im Rahmen der Baueingabe zudem ein begründetes Ausnahmegesuch einzureichen (Art. 10 Abs. 4 BewD8). Auch dieses Ausnahmegesuch fehlt im vorliegenden Fall.