a) Mit dem eingereichten Baugesuch von 19. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdegegner einzig um eine Baubewilligung für den Anbau eines Geräteraums an die bestehende Remise. In der Baupublikation im Anzeiger vom 5. und 12. Februar 2021 wurde entsprechend auch nur dieses Bauvorhaben erwähnt. Dennoch erteilte das AGR mit der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2021 neben der Bewilligung dieses Anbaus unter dem Titel von Art. 16a RPG zusätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG für die bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit. Dieses Vorgehen stellt – wie dies die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen – eine Verletzung der massgebenden Verfahrensvorschriften dar.