e) Insgesamt ist damit die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 5 und 6 zu bejahen. Diese Beschwerdeführenden sind sowohl formell als auch materiell beschwert und entsprechend zur Beschwerdeführung legitimiert. Ob die Beschwerdeführenden 4, 7, 8 und 9 (welche nicht als Einsprechende an vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben) und der Beschwerdeführer 10 (welcher selber in Bremgarten bei Bern wohnt und einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates einer AG mit Grundeigentum in unmittelbarer Nähe der Bauparzelle ist) beschwerdebefugt sind, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben.