Angesichts der erhöhten Lage der Liegenschaften am Hang über dem Betriebsstandort und der praktisch ungehinderten Ausbreitung des Lärms in Richtung dieser Liegenschaften (keine baulichen Hindernisse zwischen Emissionsund Immissionspunkt) werden die Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 5 und 6 auch in einer Distanz von rund 200 m mit grosser Wahrscheinlichkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen betroffen sein. Diese Beeinträchtigung haben die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache vom 1. März 2021 sowie in der Beschwerde vom 20. April 2022 in genügender Weise glaubhaft gemacht.