Immissionsschutz vom 9. August 2021, S. 4). Dies lässt sich auch aus dem Umstand ableiten, dass es die Gemeinde offenbar für nötig hielt, im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Lärmproblematik diverse Auflagen zur Einschränkung der lärmintensiven Arbeiten anzuordnen. Angesichts der erhöhten Lage der Liegenschaften am Hang über dem Betriebsstandort und der praktisch ungehinderten Ausbreitung des Lärms in Richtung dieser Liegenschaften (keine baulichen Hindernisse zwischen Emissionsund Immissionspunkt) werden die Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 5 und 6 auch in einer Distanz von rund 200 m mit grosser Wahrscheinlichkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen betroffen sein.