Der Beschwerdegegner führt gemäss diesem Fachbericht neben der eigenen, landwirtschaftlichen Tätigkeit auch ein zonenfremdes Lohnunternehmen, in dem er landwirtschaftliche Transporte und Arbeiten wie Mähe- und Pressarbeiten für Dritte durchführt und ausserdem mit Raufutter handelt. Für diese bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit erteilte das AGR mit Verfügung vom 20. August 2021 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG. Damit ist auch diese (nachträglich bewilligte) lohnunternehmerische Tätigkeit Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist bei der Beurteilung der besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführenden miteinzubeziehen.