Der Beschwerdegegner bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 5 und 6. Eine besondere Betroffenheit liege nicht vor, eine minimale Intensität der Betroffenheit sei nicht ansatzweise dargelegt worden. Es liege keine Sichtverbindung vor; ein bepflanzter, dichter Grüngürtel entlang des Schmidebachs an der Grenze zur Bauparzelle schirme die betroffene Fläche ab. Feststellbare Lärm- und Lichtimmissionen seien schlicht nicht vorstellbar und auch nicht nachgewiesen. Es fehle an der erforderlichen Wahrnehmbarkeit.