Die Beschwerdeführenden 5 und 6 schliesslich sind Gesamteigentümerin/Gesamteigentümer der Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. V.________ und an diesem Standort (T.________strasse 20) wohnhaft. Ihr Wohnhaus liegt rund 200 m vom umstrittenen Bauvorhaben entfernt.