d) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind Gesamteigentümerin/Gesamteigentümer der Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. S.________ und an diesem Standort (T.________strasse 24) wohnhaft. Ihr Wohnhaus liegt rund 200 m vom umstrittenen Bauvorhaben entfernt. Der Beschwerdeführer 3 ist Alleineigentümer der Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. U.________ (A.________ 10) und an dieser Adresse wohnhaft. Die Distanz von seinem Wohnhaus zum Bauvorhaben beträgt rund 190 m. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 schliesslich sind Gesamteigentümerin/Gesamteigentümer der Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. V.________ und an diesem Standort (T.________strasse 20) wohnhaft.