Dabei darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien wie Distanz zum Vorhaben, Sichtverbindung usw. abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich. Die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.6 Diese ist umso weniger 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16. 5 BGer 1C_246/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.2. 6 BGE 140 II 214 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen.