a) Der geplante Umbau der Anlage erfüllt die Vorgaben des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung und hält die Grenzwerte der NISV ein. Der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung der Grenzwerte der NISV sind mit dem QS-System gewährleistet. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die gesundheitlichen Auswirkungen von 5G anders sind als bei 4G oder 3G. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Umbau der Anlage bewilligte. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.