c) Nach dem Gesagten bestehen keine Gründe, die gegenwärtig geltenden Grenzwerte der NISV infrage zu stellen. Die geplante Anlage ist somit unter dem Gesichtspunkt der NISV bewilligungsfähig. Es besteht keine rechtliche Grundlage, dass gestützt auf gesundheitliche Bedenken ein Schutzkonzept vorgelegt werden muss. Anders als die Beschwerdeführenden 31 Vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter/beratende-expertengruppe-nis- berenis.html. 32 Vgl. Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019, Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag