Zum anderen gilt der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Antennendiagramm oder die Erhöhung der Sendeleistung über den bewilligten Höchstwert hinaus als Änderung im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 NISV. Solche Änderungen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV meldepflichtig. 6. QS-System