Für die Vorinstanz bestand somit kein Grund, von der Einschätzung der NIS-Fachstelle abzuweichen, wonach die Grenzwerte der NISV voraussichtlich eingehalten werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Angaben im Standortdatenblatt nicht durch eine andere Fachstelle überprüfen liess, sondern sich auf die fachkundige Einschätzung der NIS-Fachstelle stützte. Von einer Überprüfung des Baugesuchs durch eine andere Fachbehörde ist daher abzusehen (vgl. Erwägung 3d).