d) Nach dem Gesagten ist eine Prüfung, ob die geplante Anlage die Grenzwerte der NISV rechnerisch einhält, möglich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die Baugesuchsunterlagen komplett und vollständig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin keine weiteren Unterlagen einholte. Auch das AUE hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2022 fest, dass alle technischen Angaben, die gemäss NISV zur Beurteilung eines Bauvorhabens notwendig seien, im Standortdatenblatt aufgeführt worden sind. Es ist somit auch im Beschwerdeverfahren nicht nötig, von der Beschwerdegegnerin zusätzliche Unterlagen zu verlangen.