a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, in der Baueingabe würden Datenblätter und notwendige Angaben des Herstellers, wie beispielsweise der mögliche gesamte Frequenzbereich der Strahler, fehlen. Es seien nur die lückenhaften, tabellarischen Aufstellungen der Beschwerdegegnerin vorhanden. Dies ermögliche es der Beschwerdegegnerin, später jederzeit die Strahler auszuwechseln oder nicht erlaubte Betriebszustände, bzw. die längst geplante 6G und 7G-Technologie aufzuschalten. Auch kritisieren die Beschwerdeführenden, weil die Antennendiagramme wegen fehlender Herstellerangaben nicht nachprüfbar seien, könne deren Korrektheit nicht nachgewiesen werden.