Allein die Behauptung, das Baugesuch verstosse gegen die zitierten Artikel der BV, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar, zumal die Vorinstanz ausführlich aufgezeigt hat, weshalb die Einsprachen unbegründet waren und das strittige Vorhaben die Voraussetzungen für eine Baubewilligung erfüllt. Mangels sachbezogener Begründung kann somit in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 5. Ungenügende Baugesuchsunterlagen