g) Die Beschwerdeführenden zitieren zahlreiche Bestimmungen der Bundesverfassung (BV)24, die verletzt sein sollen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden unterlassen es, die Verfassungsbestimmungen in einen konkreten Bezug zum strittigen Vorhaben zu stellen. Auch legen sie nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz die fraglichen Bestimmunen verletzt haben soll. Allein die Behauptung, das Baugesuch verstosse gegen die zitierten Artikel der BV, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar, zumal die Vorinstanz ausführlich aufgezeigt hat, weshalb die Einsprachen unbegründet waren und das strittige Vorhaben die Voraussetzungen für eine Baubewilligung erfüllt.