f) Nach dem Gesagten ist der Einwand der Beschwerdeführenden, die 5G-Technologie verstosse nach «tieferen Kenntnissen der Hintergründe» gegen Treu und Glauben, sei unverhältnismässig und verfassungswidrig, nicht stichhaltig. Vielmehr besteht in der NISV für die Berechnung der Strahlung sowie den Betrieb von adaptiv betriebenen Sendeantennen eine rechtliche Grundlage. Aus den Erwägungen folgt zudem, dass die technischen Einzelheiten für die Berechnung und die Messung der Strahlung von adaptiven Antennen für den Aufbau von 5G- Netzen wissenschaftlich abgestützt sind.