Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die rechnerische Beurteilung verwendete massgebende Sendeleistung nicht überschreitet. Weiter wurde im Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 3 NISV die Höhe des Korrekturfaktors bestimmt, der bei adaptiven Antennen auf die maximale Sendeleistung angewendet werden darf. e) Schliesslich hat das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) bereits am 18. Februar 2020 einen technischen Bericht für die Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und 18 Abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-