In der Stellungnahme vom 24. Mai 2022 gelangte das AUE zusammengefasst zum Schluss, dass die Anlage nach seiner Beurteilung die Bestimmungen der NISV vollständig erfülle und diese mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung des Fachberichts vom 18. August 2021 erforderlich machen würde. Der Beurteilung der Fachbehörden kommt nach der Rechtsprechung regelmässig erhöhte Beweiskraft zu.15 Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, das die fachliche Beurteilung des AUE in Zweifel ziehen könnte.