c) Die Beschwerdegegnerin bemerkt, sämtliche Anpassungen an Mobilfunkanlagen würden im Rahmen der geltenden Vorschriften vorgenommen. Am fraglichen Standort sei die Software aktualisiert worden, so dass die Technologie 5G genutzt werden könne. Diese könne auch auf konventionellen Antennen und den bisherigen Frequenzen eingesetzt werden. Auf der BAKOM- Karte sei die fragliche Anlage als «5G» aufgeführt, weil der blosse Einsatz von 5G als Software unter dieser Bezeichnung abgebildet werde.