Die Wohnadresse der Beschwerdeführenden lautet B.________ Nr. 359e in Weissenburg. Der Wohnort der Beschwerdeführenden ist somit rund 500 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und liegt innerhalb des Einspracheperimeters von 868 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist somit zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.10