Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.35 Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten von CHF 3152.40 (Honorar inklusive Auslagen exklusiv Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 15. März 2022 wird bestätigt.