Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer und hat demnach der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin gibt bezüglich der Höhe des Honorars und der Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass. Was die Mehrwertsteuer anbelangt, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 34 mehrwertsteuerpflichtig ist. Sie kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art.