bestätigen. Weiter ist der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein entbehrlich, da die wesentlichen Sachverhaltselemente aktenkundig sind. Gleiches gilt für die beantragte Parteibefragung. Die Verkehrssicherheit konnte ebenfalls aufgrund der Akten beurteilt werden und der geforderte Beizug eines unabhängigen Experten erübrigte sich daher. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers für die Einholung eines Gutachtens zur Verkehrssicherheit, die Durchführung eines Augenscheins und Befragung der Parteien sind folglich abzuweisen.