Fussgänger und damit auch Kinder müssen mangels Wegrechte eigentlich die Strasse und nicht das Vorland der privaten Parzellen benutzen. Ohnehin ist aufgrund der Anordnung der Gebäude die gegenüberliegende Strassenseite übersichtlicher und damit sinnvoller für Fussgänger. Es kann auf die Ausführungen unter Erwägung 3d verwiesen werden. Eine Verletzung von öffentlichen Interessen liegt nach dem Gesagten nicht vor. Beeinträchtigte nachbarliche Interessen werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Das Regierungsstatthalteramt hat die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands durch die Parkplätze Nr. 1 und 7 damit zu Recht erteilt.