Dies ist nicht der Fall. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Empfehlung des Verkehrsplaners, den Parkplatz bzw. die Fläche zwischen dem Strassenrand und dem Mäuerchen mittels Poller einzugrenzen, umgesetzt. Somit ist sichergestellt, dass lediglich ein Fahrzeug dort parkieren kann und es nicht zu unübersichtlichen Manövern kommt. Die Bedenken des Beschwerdeführers wegen des Schulwegs und der Sicherheit der Kinder verfangen sodann nicht. Die Gemeindestrasse verfügt über kein Trottoir. Fussgänger und damit auch Kinder müssen mangels Wegrechte eigentlich die Strasse und nicht das Vorland der privaten Parzellen benutzen.