Sie bestätigt damit inhaltlich die Begründung der Ausnahme durch die ortstypische Anordnung der Parkplätze. Ihre Anordnung ist dem Umgebungsplan vom 12. Januar 2022 zu entnehmen und erscheint sinnvoll. Die Einhaltung der Vorschrift führte zur Streichung von zwei der sieben Parkplätze und damit zu einer unzweckmässigen Lösung für die Beschwerdegegnerin. Das Ausnahmegesuch ist von der Bauherrschaft damit hinreichend begründet worden.