b) Übereinstimmend mit den Parteien qualifizierte das Regierungsstatthalteramt die Parkplätze als leicht entfernbare Bauten i.S.v. Art. 28 BauG. Dem ist zu folgen, da Abstellplätze in der Regel als Kleinbauten gelten und nur eine erleichterte Ausnahmebewilligung benötigen.31 Die Anzahl der Abstellplätze liegt mit sieben innerhalb der Bandbreite gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV für vorliegendes Bauvorhaben mit fünf Wohnungen von drei bis zehn Abstellplätzen. Die Gemeinde beantragt in ihrem Amtsbericht die Erteilung der Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes. Sie bestätigt damit inhaltlich die Begründung der Ausnahme durch die ortstypische Anordnung der Parkplätze.