Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit sind demnach nicht zu hören. Eine Verletzung von öffentlichen Interessen liegt nicht vor. Beeinträchtigte nachbarliche Interessen werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Das Regierungsstatthalteramt hat die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands durch das Mäuerchen damit zu Recht erteilt. Damit kann offengelassen werden, ob das Mäuerchen nicht ohnehin Besitzstandschutz geniesst und allenfalls sogar lediglich als Einfriedung zu qualifizieren wäre und demnach vom geringeren Strassenabstand gemäss Art. 56 Abs. 3 SV profitieren könnte.