c) Zwischen dem Mäuerchen und der Strasse besteht eine minimale Pufferzone von 0,5 m. Das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG ist damit eingehalten. Mit einer Höhe von 0,6 m überschreitet das Mäuerchen die maximal zulässige Höhe für Einfriedungen und Zäune bzw. Hecken und Sträucher gemäss Art. 56 Abs. 3 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SV nicht. Damit ist von vornherein eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen. Dies geht auch aus den eingezeichneten Sichtbermen im Umgebungsplan vom 12. Januar 2022 hervor, welche durch das Mäuerchen nicht beeinträchtigt werden. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit sind demnach nicht zu hören.