Die Gemeinde beantragte in ihrem Amtsbericht die Erteilung der Ausnahme. Im Workshopverfahren wurden die Qualitäten der Aussenräume mit der vertikalen Absetzung von der Strasse mit dem Mäuerchen analog der Bauerngärten der Umgebung positiv beurteilt. Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum, sind für die Gestaltung einer Baute und deren guten Gesamtwirkung mit der Umgebung gemäss Art. 2 GBR zu berücksichtigen. Daraus geht hervor, dass für die Bauherrschaft, wie das Regierungsstatthalteramt zutreffend feststellte, ein genügendes Interesse besteht, das Mäuerchen im Strassenabstand zu erstellen bzw. zu erhalten.