NBRD und es ist daher ohne weiteres als solche einzustufen. Aufgrund seiner geringen Höhe und seiner Funktion, den Pflanzgarten zur Strasse abzugrenzen, ist die Einschätzung als leicht entfernbare Baute nicht zu beanstanden. Damit reicht für die Unterschreitung des Strassenabstands ein genügendes Interesse der Bauherrschaft gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a BauG aus. Im Ausnahmegesuch bezeichnet die Beschwerdegegnerin den Pflanzgarten als ortstypisches Element, welcher von einem Mäuerchen umgrenzt werde. Die Gemeinde beantragte in ihrem Amtsbericht die Erteilung der Ausnahme.