b) Das Regierungsstatthalteramt befand, das Mäuerchen überschreite die Masse gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD nicht und stellte fest, dass es sich ohne erhebliche Nachteile entfernen liesse. Es qualifizierte das Mäuerchen damit als eine leicht entfernbare Baute im Sinne von Art. 28 BauG. Mit einer ungefähren Länge von insgesamt 30 m (gemessen vom südlichen zum nördlichen Ende des Bauvorhabens, ohne die Gebäudemauer an der Südwestfassade) und Massen von 0,6 m Höhe und 0,21 m Tiefe30 liegt das Mäuerchen weit unter den Massen einer Kleinbaute gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD und es ist daher ohne weiteres als solche einzustufen.