Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Mäuerchen sei eine leicht entfernbare Kleinbaute. Es sei als integrierter Bestandteil des Pflanzgartens zu betrachten. Im Übrigen würde das Mäuerchen bereits heute bestehen, weshalb das Interesse der Beschwerdegegnerin daran bereits in ausreichendem Masse dargetan sei. Aufgrund der geringen Höhe von lediglich 0,6 m beeinträchtige es die Sichtweiten in der Kurve und die Sichtbermen der Grundstückszufahrt nicht.