a) Der Beschwerdeführer macht geltend, auch für das Mäuerchen lägen keine besonderen Verhältnisse für die Unterschreitung des Strassenabstandes vor. Nicht das Mäuerchen, sondern der Pflanzgarten sei gemäss der Bauherrschaft ortstypisch, weshalb das Ausnahmegesuch für das Mäuerchen nicht mit dem Ortsbild begründet werden könne. Zudem tangiere dieses Mäuerchen ebenfalls die Verkehrssicherheit in der unübersichtlichen Rechtskurve.