Verkehrssicherheit ergeben, dass auch künftig allenfalls heiklere Kreuzungsmanöver in der Kurve aufgrund der genügenden Sichtweiten vermieden werden können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder öffentliche noch wesentliche private Interessen vorliegen, welche der Unterschreitung des Strassenabstandes durch das Gebäude an dessen Südwestfassade entgegensprechen. Das Regierungsstatthalteramt hat die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands durch das Gebäude damit zu Recht erteilt.