Letztlich ist anzumerken, dass die Gemeinde sich in vorliegendem Verfahren nicht für den (künftigen) Bau eines Trottoirs ausgesprochen hat. Ebenfalls nichts fürs sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, dass zufolge künftiger gefährlicher Kreuzungssituationen seine Wiesenfläche sowie sein Vorplatz für notwendige Ausweichmanöver benutzt werden würden. Einerseits ist diese Behauptung eine blosse Vermutung. Andererseits hat die Prüfung der