Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem Bauvorhaben so nahe an der Strasse würde die Erstellung eines Trottoirs später verunmöglicht. Die Erstellung eines Trottoirs auf der Seite der Bauparzelle macht einerseits keinen Sinn, da ein durchgehendes Trottoir wegen des Gebäudes auf der nachbarlichen Parzelle Siselen Grundbuchblatt Nr. R.________, welches direkt an der Strasse steht, nicht möglich ist. Zudem sind auf der Bauparzelle die Reste der alten Mauer zur Abgrenzung zum Strassenraum noch vorhanden,29 welche ihrerseits den Bau eines Trottoirs zumindest erschweren würde.