Stelle der Bauparzelle 1,5 m von der Strasse weg ein hohes Sichthindernis nicht ausgeschlossen wäre. Nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 SV28 dürfen an solchen Stellen wie die Innenseite der Kurve der Gemeindestrasse Einfriedungen und Zäune bzw. auch Hecken und Sträucher in einer Höhe von 2,2 m aufgestellt bzw. gepflanzt werden, da kein Fall einer «unübersichtlichen Strassenstelle» im Sinne von Art. 56 Abs. 3 SV vorliegen dürfte.