_ ist an ihrer schmalsten Stelle mindestens 6 m breit und damit wesentlich breiter, als das vom kantonalen Recht für Strassen mit Gegenverkehr vorgegebene Minimum von 4,2 m (vgl. Art. 7 Abs. 2 BauV23). Selbst ein Kreuzen von Fahrzeugen mit der gesetzlich maximal zugelassenen Breite von 2.6 m (Art. 9 Abs. 1 SVG24, Art. 64 VRV25) ist damit auf der geraden Strecke offensichtlich möglich. 22 Verordnung des Bundesrats vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der