Zusätzlich obliegt die Prüfung der Verkehrssicherheit der Baubewilligungsbehörde, vorliegend also dem Regierungsstatthalteramt. Beide haben vorliegendes Bauvorhaben auf die Verkehrssicherheit hin geprüft und sind zum Schluss gekommen, es liege keine Beeinträchtigung durch die Unterschreitung des Strassenabstandes auf der Südwestfassade vor. Dem ist zu folgen. Die Gemeindestrasse A.________ ist an ihrer schmalsten Stelle mindestens 6 m breit und damit wesentlich breiter, als das vom kantonalen Recht für Strassen mit Gegenverkehr vorgegebene Minimum von 4,2 m (vgl. Art. 7 Abs. 2 BauV23).