d) Bezüglich der monierten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist festzuhalten, dass für deren Beurteilung zufolge Unterschreiten des Strassenabstandes auf Gemeindestrassen grundsätzlich die Gemeinde zuständig ist (Art. 81 i.V.m. Art. 88 i.V.m. 41 SG). Sie kann für die Ausführung ihrer Tätigkeiten selbstverständlich externe Hilfspersonen engagieren (vgl. auch Art. 33a Abs. 2 BauG). Zusätzlich obliegt die Prüfung der Verkehrssicherheit der Baubewilligungsbehörde, vorliegend also dem Regierungsstatthalteramt.