Damit sind für vorliegende Bauparzelle im Ortsbildschutzperimeter auch aufgrund der Stellung des alten «Hofstudhauses» besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG für eine Ausnahme vom gesetzlichen Strassenabstand zu bejahen. Das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin ist demnach genügend begründet. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer letztlich für seine Argumentation aus dem Vorbringen, die Gemeinde sei nicht neutral und unabhängig gewesen. Die Teilnahme eines Gemeindevertreters in der Begleitgruppe des Workshopverfahrens vermag nicht den Anschein einer Befangenheit zu begründen.