Bereits die Einordnung in die Umgebung gebietet demnach eine Unterschreitung des Strassenabstandes und vermag besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG zu begründen. Zudem hat sich der Wiederaufbau eines Gebäudes im Ortsbildschutzperimeter am vorbestehenden Gebäude zu orientieren. Auch deswegen erfordert vorliegendes Bauprojekt ein Unterschreiten des Strassenabstandes gestützt auf den Ortsbildschutz. Damit sind für vorliegende Bauparzelle im Ortsbildschutzperimeter auch aufgrund der Stellung des alten «Hofstudhauses» besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG für eine Ausnahme vom gesetzlichen Strassenabstand zu bejahen.