Nach dem Gesagten verlangen die gute Gesamtwirkung und der Ortsbildschutz insgesamt, dass sich Neubauten von ihrem Volumen, ihren Proportionen und ihrer Stellung an den umgebenden Gebäuden orientieren. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die bestehende Überbauung im A.________ verschiedentlich den Strassenabstand unterschreitet bzw. mehrere Gebäude in unmittelbarer Nähe zur Bauparzelle sogar gänzlich an die Strasse gestellt sind. Bereits die Einordnung in die Umgebung gebietet demnach eine Unterschreitung des Strassenabstandes und vermag besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG zu begründen.