Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit dem Argument, der Strassenabstand werde unterschritten, damit die Parzelle möglichst gewinnmaximierend bebaut werde. Einerseits geht aus dem Workshopverfahren – wie gesehen – eindeutig hervor, dass die Unterschreitung des Strassenabstandes aus Gründen des Ortsbildschutzes und in Befolgung des kommunalen Grundsatzes in Art. 25 Abs. 2 GBR erfolgt. Andererseits lässt ein Blick auf den Situationsplan erkennen, dass die Bauparzelle mit vorliegendem Bauprojekt mitnichten maximal ausgenutzt wird.